Gründungsurkunde

Die Gründungsurkunde bzw. päpstliche Urkunde von Papst Bonifatius IX. aus dem Jahre 1398.

Der sichere Weg über den Arlberg war auch für die Kirche von größter Bedeutung. Diese Urkunde zum Bau der Bruderschaftskapelle erhielt Heinrich von Papst Bonifaz IX im Jahr 1398. Das Original (hier als EXAwebpaper in hoher Auflösung ansehen) befindet sich im Stift Stams.

Übersetzung der Urkunde

durch Mag. Wolfram Meusburger

Bonifatius, Bischof, Diener der Diener Gottes. Allen Christgläubigen, die vorliegende Urkunde einsehen, Gruß und Apostolischen Segen.

Wenn auch der, von dessen Gnade es herkommt, dass ihm von seinen Gläubigen würdig und löblich gedient werde aus dem Übermaß seiner Barmherzigkeit, welche die Verdienste der Bittsteller übertrifft und denen, die ihm gut dienen, viel größere Wünsche erfüllt, als sie verdienen können, laden wir, die wir dem Herrn ein gefälliges Volk, das Anhänger der guten Werke ist, euch Gläubige gleichsam mit gewissen verlockenden Gnaden, nämlich mit Ablässen und Vergebungen, dennoch dazu ein, ihm wohlgefallen zu sein, damit dadurch willkommenere göttliche Gnade zurückgegeben wird.

Denn nachdem uns heute für die Partei der geliebten Söhne Heinrich Fundkind von Kempten und Ulrich Mosseck von St. Gallen, Laien der Diözese Konstanz, verpfändet worden ist, was sie selbst einst, als sie an ihr eigenes Heil dachten und wünschten, Irdisches in Himmlisches und Sterbliches in Ewiges durch einen glücklichen Tausch zu verwandeln…

Mit den Almosen gewisser Christgläubiger hatten sie auf dem Gipfel des Arelbergs, der zur Diözese Brixen gehört, auf welchem Schnee und Wasserläufe besonders zur Winterszeit im Überfluss vorhanden waren und auf dem aus dem Grund, weil der Berg selbst etwa drei Deutsche Meilen von menschlichen Behausungen entfernt ist, daher die Reisenden, die oft nicht vermochten zu irgendwelchen Unterkünften zu gelangen oder anderswo auf diesem Berg selbst irgendeine Hilfe zu erhalten, auch ohne kirchliche Sakramente starben, eine Kapelle zu Ehren und unter dem Titel der seligen Jungfrau Maria und aller Heiligen, außerdem des heiligen Kreuzes, der heiligen Katharina und des heiligen Christophorus mit drei Altären, in der genannten Kapelle aufgestellt, sowie einige Häuser und Wohnungen zum Gebrauch und zur Wohnung der Leiter der Kapelle und der Altäre und zum Empfang der Reisenden dieser Art errichten und erbauen lassen, damit die solcher Art über den genannten Berg Reisenden daselbst irgendeinen wärmenden Platz haben könnten, und sie hofften, dass auch vermittels der Christgläubigen dieser Art in dieser Kapelle mehrere Altäre gestiftet würden.

Wir bestätigen die vorgenannte Stiftung und Errichtung durch apostolische Autorität, und wir brachten nichtsdestoweniger eben diesen Laien und jenen, die zur Zeit die Kapelle leiteten und die die genannte Kapelle und die in dieser schon gestifteten und noch zu stiftenden Altäre dieser Art durch einen katholischen Bischof, der sich der Gunst und Gemeinschaft mit dem heiligen Stuhl erfreut, mit einer in diesem Sinne wenigstens geforderten Erlaubnis der Ortsdiözese oder einer anderen Diözese lieber frei weihen lassen wollten und mit Recht konnten, einen Ablass mit, so wie er in unserer deswegen ausgestellten Urkunde ziemlich genau enthalten ist.

Wir wünschen deshalb, dass die Kapelle selbst, nachdem sie wie vorgeschrieben geweiht worden ist, mit gebührender Hochachtung häufig besucht und auch erhalten wird, damit die Christgläubigen selbst umso lieber der Andacht wegen bei eben dieser (Kapelle) zusammenströmen und so zur Erhaltung und Errichtung der genannten Altäre und zur Erhaltung der zu dieser Kapelle strömenden Armen bereitwilliger helfende Hände reichen, damit sie sich dort durch das Geschenk der himmlischen Gnade umso reicher erquickt sehen, und im Vertrauen auf das Erbarmen des allmächtigen Gottes und durch die Vollmacht der seligen Apostel Petrus und Paulus gewähren wir barmherzig allen, die wahrhaft bereuen und ihre Sünden bekannt haben, und die, nachdem die genannte Kapelle wie vorgeschrieben geweiht worden ist, alljährlich an den (Festen) Weihnachten (25.12.), Beschneidung (des Herrn; 1.1.), Erscheinung des Herrn (6.1.), Ostern, Himmelfahrt, Fronleichnam und Pfingsten, sowie an (den Festen) Geburt (8.9.), Verkündigung (25.3.), Reinigung (2.2.) und Aufnahme in den Himmel (15.8.) der seligen Maria, und (am Fest) Geburt des Johannes des Täufers (24.6.), am (Fest) der genannten Apostel Petrus und Paulus (29.6.), am (Fest) Kreuzerhöhung (14.9.) und an den (Festen) der vorgenannten Heiligen Katharina (25.11.) und Christophorus (25.7.) und am Weihetag der Kapelle selbst, und auch an Allerheiligen (1.11.) sowie in der Oktav von Weihnachten, Erscheinung des Herrn, Ostern, Himmelfahrt und Fronleichnam, sowie (in der Oktav) von Geburt und Aufnahme der seligen Maria, Geburt des Johannes des Täufers, Peter und Paul und an den sechs Tagen, die unmittelbar auf Pfingsten folgen, die vorerwähnte Kapelle andächtig besuchen, und denen, die zur Erhaltung oder zum Bau der genannten Kapelle oder zur Errichtung oder zur Erhaltung dieser Art ihre Hände hilfreich reichen, (nämlich) an jedem einzelnen der Fest- und Feiertage sieben Jahre und ebenso vielen Quadragenen (7×40 Tage sind 280 Tage (Ablass), an jedem einzelnen der Oktavtage hingegen und der vorgenannten sechs Tage, an den Tagen, an denen sie die Kapelle selbst andächtig besucht haben und zur Erhaltung oder zum Bau der genannten Kapelle oder zur Errichtung oder zur Erhaltung dieser Art die Hände hilfreich gereicht haben, wie vorgetragen, jeweils 100 Tage Ablass von den ihnen auferlegten Bußen.

Wir legen aber fest, dass, wenn anderswo denen, die besagte Kapelle besucht oder zu ihrer Erhaltung oder Errichtung oder zur Erhaltung oder Errichtung der Altäre dieser Art unterstützende Hände gereicht oder daselbst andere fromme Almosen verteilt haben, ein anderer Ablass, der auf eine unbestimmte oder eine bestimmte Zeit, die noch nicht abgelaufen ist, dauern soll, durch uns gewährt wurde, soll der gegenwärtige Brief keine Kraft oder Bedeutung haben.

Der gegenwärtige Brief, der durch die Beamten des Distriktes nicht allzu streng umgesetzt werden darf, soll — so entscheiden wir — wenn gegen die Bestimmungen verstoßen wird, kraftlos sein.

Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, an den Kalenden des Februar im neunten Jahr unseres Pontifikats. (1. Februar 1398)